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   BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70   

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BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70 (https://dejure.org/1972,107)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1972 - VI C 43.70 (https://dejure.org/1972,107)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1972 - VI C 43.70 (https://dejure.org/1972,107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 75
  • DVBl 1973, 515
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70
    Die Klägerin ist auch nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 NBG Beamtin auf Probe geblieben (vgl. u.a. BVerwGE 26, 228, 230) [BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65] mit der Folge, daß an sich die für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe maßgebenden Vorschriften, also auch die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG, anwendbar waren.

    Daraus folgt zugleich, daß die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit nicht ungebührlich lange hinausgeschoben werden darf, der Dienstherr darüber vielmehr in angemessener Zeit befinden muß (vgl. dazu auch BVerwGE 26, 228 [232]) - dies sowohl im eigenen Interesse als insbesondere auch im Interesse und zum Schutz des Beamten.

    Für die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit kann hier im Prinzip nichts anderes gelten als für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG (vgl. dazu BVerwGE 26, 228).

  • BVerwG, 17.10.1966 - VI C 56.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70
    Dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht einen zutreffenden und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [ZBR 1967, 148]) übereinstimmenden Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt.
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70
    Die Ladung dieses Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 411 Abs. 2 ZPO), die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht (vgl. BVerwGE 18, 216), mußte sich dem Berufungsgericht aber schon deshalb nicht aufdrängen, weil die - zudem anwaltschaftlich vertretene - Klägerin dies weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung beantragt hat.
  • BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70
    Auch sonst habe sich dem Beklagten nicht der Entschluß aufdrängen müssen, der Klägerin die besondere Wohltat des Ruhegehalts zukommen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1969 - BVerwG II C 34.66 - [DÖD 1970, 33]).
  • BVerwG, 17.07.1969 - II C 34.66

    Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70
    Auch sonst habe sich dem Beklagten nicht der Entschluß aufdrängen müssen, der Klägerin die besondere Wohltat des Ruhegehalts zukommen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1969 - BVerwG II C 34.66 - [DÖD 1970, 33]).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist daher zu entscheiden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; diese Entscheidung darf nicht unangemessen lange hinausgezögert werden (vgl. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG 2 C 29.65 - (Buchholz 232 § 9 Nr. 1) = BVerwGE 26, 228 (232) [BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65]; vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 43.70 - (Buchholz 232 § 9 Nr. 2) = BVerwGE 41, 75 (78) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]; vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (Buchholz 237.95 § 43 Nr. 4) = BVerwGE 85, 177 (183) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]; Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 40 m. w. N.); vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - (Buchholz 251.6 § 78 Nr. 6); vom 4. Februar 1992 - BVerwG 2 B 161.91 - (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 8)).

    Dies liegt sowohl im Interesse des Dienstherrn selbst als auch insbesondere im Interesse des Beamten und dient seinem Schutz (vgl. BVerwGE 41, 75 (78) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 ; 26, 228 ; 41, 75 : Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    - Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß der bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch nicht verstrichene Zeitraum von fünf Jahren seit der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe jedenfalls erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Rücknahme wieder laufen könnte (vgl. auch BVerwGE 10, 75 [80]; 26, 228 [231 f.]; 41, 75 [78 ff.]; Fürst, GKÖD I, K § 9 Rz 17; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 11 Erl. 7).
  • BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86

    Entlassung eines Richters auf Probe

    (BVerwGE 26, 228, 231; vgl. auch BVerwGE 41, 75, 79: »Einschränkung des Ermessens«).

    Dies kann jedoch in dieser Allgemeinheit (mißverständlich insoweit Schnellenbach aaO Rdn. 119 eingangs) nur für den Fall gelten, daß das Dienstvergehen in die Zeit nach Ablauf der Statusdienstzeit und damit in eine Zeit fällt, in der der Dienstherr die Ernennung auf Lebenszeit eigentlich schon hätte vollzogen haben müssen (vgl. auch BVerwGE 41, 75, 79 f.).

    Bis dahin sei der Ablauf der Statusdienstzeit »gehemmt« (BVerwGE 41, 75, 80; Schnellenbach aaO).

    Allerdings folge aus dem Sinn und Zweck der grundsätzlichen Verpflichtung, den Probebeamten nach Ablauf der Statusdienstzeit auf Lebenszeit zu ernennen, daß der Dienstherr gerade in derartigen die Grenze der Statusdienstzeit überschreitenden Fällen die Aufklärung des Sachverhalts und die Entscheidung über die Entlassung nicht ungebührlich verzögern dürfe; nur unter dieser Voraussetzung bleibe die Ermessensfreiheit des Dienstherrn, den Probebeamten zu entlassen oder auf Lebenszeit zu ernennen (und anderweitig zur Verantwortung zu ziehen), erhalten (in diesem Sinne BVerwGE 26, 228, 232 und 41, 75, 80).

  • BVerwG, 01.10.2001 - 2 B 11.01

    Beamtenrecht - Ärztliche Aussagen; dauernde Erkrankung; Dienstunfähigkeit;

    Ist aber der Dienstherr in diesen Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit zu treffen, so wird insoweit auch nicht sein Ermessen, den dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen, durch den Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit eingeschränkt (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 219.62 - BVerwGE 19, 344 ; vom 23. Februar 1967 - BVerwG 2 C 29.65 - BVerwGE 26, 228 ; vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 43.70 - ; vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177 und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 ).

    Die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf einer Abweichung von den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1972 (a.a.O.), vom 21. Mai 1990 (a.a.O.) und vom 25. Februar 1993 (a.a.O.).

  • VGH Hessen, 19.10.1988 - 1 UE 2114/85

    Entlassung eines Probebeamten

    In derartigen Fällen sei die 5-Jahres-Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit aufgeschoben; der Dienstherr dürfe allerdings die erforderliche Aufklärung nicht ungebührlich verzögern (vgl. im einzelnen BVerwG, Urt. v. 24.10.1972, ZBR 1973, 81, 83, und Battis, a.a.O., § 9, Anm. 2 b).

    Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ZBR 1973, 81, 83) die entsprechende Entscheidungsfrist des Dienstherrn verlängert werden, wenn bis zum Ablauf der Probezeit Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Beamte auf Probe dienstunfähig sei, ohne daß diese Frage vor Ablauf der Probezeit geklärt werden könne, doch habe ein derartiger Sachverhalt im Falle des Klägers nicht vorgelegen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24.10.1972, BVerwGE 41, 75, 79 f.) und des erkennenden Senats (Urt. v. 14.07.1982, ESVGH 33, 71 -- L -- = Schätz ES/A II 5.1 Nr. 17 und Urt. v. 02.05.1984, ZBR 1984, 250 = DÖD 1984, 197 = Hess. VGRspr. 1985, 17) steht dem Dienstherrn für seine Entscheidung über die Bewährung des Beamten und dessen etwaige Entlassung eine angemessene Frist auch nach dem Ende der fünfjährigen Probezeit zur Verfügung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2010 - 1 L 95/09

    Anfechtbarkeit der Einzelrichterübertragungsentscheidung; Behandlung von

    Auch das weitere Vorbringen liegt erkennbar neben der Sache; auf das in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 1972 ( Az.: VI C 43.70 -, BVerwGE 41, 75 ) vermag sich der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg zu stützen.

    Im Übrigen folgte gerade auch - sofern dieses hier als einschlägig anzusehen wäre - aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 1972 ( Az.: VI C 43.70 -, BVerwGE 41, 75 ), dass eine Beschränkung der Maßnahmen oder des Ermessens überhaupt erst dann zum Tragen käme, wenn der Dienstherr bis zum Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 BG LSA die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses tatsächlich auch treffen konnte, die Sache insoweit also entscheidungsreif war.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2010 - 4 B 66.09

    Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung

    Ihre Dauer hängt davon ab, wann der Dienstherr die Entscheidung über die Entlassung treffen kann, die Sache also insoweit entscheidungsreif ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1972 - VI C 43.70 -, BVerwGE 41 S. 75 [80]).

    c) Unterlässt es der Dienstherr, seine Wertung alsbald nach dem Ende der Probezeit vorzunehmen und das Entlassungsverfahren (Anhörung des Beamten, erforderlichenfalls Beteiligung des Personalrats) einzuleiten, dann ist die Entlassungskompetenz insoweit kraft Gesetzes erloschen (vgl. Günther, DÖD 1985 S. 148 [157]; sinngemäß auch BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1972, a.a.O. S. 79 f., und vom 29. Oktober 1964, a.a.O. S. 348 ff.).

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 50.87

    Ermessensentscheidung des Dienstherrn; Dienstunfähiger Beamter auf Probe;

    Der Dienstherr ist selbst dann nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG verpflichtet, einen dauernd dienstunfähigen Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn die sich aus dieser Bestimmung ergebende Frist bereits abgelaufen ist (BVerwGE 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70] m.w.N.).

    Die Verpflichtung, diese Entscheidung bis zum Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG zu treffen, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Entscheidung tatsächlich möglich, die Sache also entscheidungsreif war (vgl. BVerwGE 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]; Beschluß vom 27. Juli 1989 - BVerwG 2 B 94.89 - ).

  • BVerwG, 27.07.1989 - 2 B 94.89

    Ausspruch einer Entlassung nach Ablauf von zehn Jahren - Entlassung eines

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, daß die Entscheidung darüber, ob ein dienstunfähiger Beamter auf Probe zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt (BVerwGE 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]; Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - jeweils m.w.N.).

    Die Verpflichtung, diese Entscheidung bis zum Ablauf der Frist des § 12 Satz 2 LBG zu treffen, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn bis zum Ablauf der Frist eine solche Entscheidung tatsächlich möglich, die Sache also entscheidungsreif war (vgl. BVerwGE 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]).

    Daß ein solches Verhalten - unabhängig davon, ob der Beamte es als schuldhaft und verwerfbar zu vertreten hat - im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt werden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt (BVerwGE 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89

    Zur Entlassung eines Beamten auf Probe aufgrund alkoholbedingter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 1 A 3443/06

    Voraussetzungen des Ausschlusses eines Anspruchs auf Umwandlung eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1989 - 2 A 31/89
  • BVerwG, 01.09.1988 - 2 B 105.88

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Berücksichtigung von erst nach

  • BVerwG, 26.06.1990 - 2 C 29.88

    Versetzung eines dienstunfähigen Probebeamten in den Ruhestand

  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 76.86

    Entlassung eine Beamten auf Probe - Unterbliebene Personalrats-Mitwirkung -

  • BVerwG, 05.02.1991 - 2 B 17.91

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerwG, 14.08.1974 - VI C 20.71

    Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit - Dienstunfähigkeit eines

  • BVerwG, 10.06.1988 - 2 B 84.88

    Entlassung - Probebeamter - Niedersachsen - Personalrat - Zustimmung - Gegenstand

  • VG Saarlouis, 12.05.2009 - 2 K 814/08

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Ermessen bei Dienstunfähigkeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.10.1995 - 3 M 85/95

    Entlassung; Beamter auf Probe; Dienstunfähigkeit

  • OVG Hamburg, 22.07.2022 - 5 Bs 87/22

    Entlassung auf dem Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährung in der Probezeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2017 - 4 S 2.17

    Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1997 - 12 A 3259/95

    Zurruhesetzungsverfahren und Reaktivierungsverfahren - maßgeblicher

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2000 - 5 L 3285/00

    Beamter; Beamter auf Probe; Dienstunfähigkeit; Entlassung; Probebeamter;

  • VG Lüneburg, 01.02.2007 - 1 B 1/07

    Weisung zum Dienstantritt bei unklaren medizinischen Feststellungen zur

  • VG Lüneburg, 08.01.2007 - 1 B 1/07

    Dienstfähigkeit und psychosomatische Erkrankung (Lehrer-"Burnout")

  • BVerwG, 10.12.1990 - 2 B 104.90

    Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung bei mehrfacher selbstständig

  • BVerwG, 07.07.1988 - 2 B 94.88

    Befugnis des Dienstherrn zur Zurückstellung einer Entlassung eines Beamten auf

  • BVerwG, 25.04.1974 - II C 17.73

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

  • BVerwG, 14.10.1986 - 2 B 9.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung von

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 533/93

    Polizeidienstunfähigkeit wegen allergischen Asthmas - Entlassung eines

  • VG Stuttgart, 27.03.2007 - 18 K 2223/07

    Fehlerhafte Annahme der mangelnden Bewährung mangels eigenständiger

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1989 - 4 S 1159/89

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit - Versorgungszusage

  • BVerwG, 05.11.1993 - 2 B 143.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Annahme einer ungebührlichen

  • BVerwG, 26.07.1994 - 2 B 93.94

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen von

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 4 S 1891/91

    Entscheidungsfrist bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1986 - 4 S 572/85

    Entlassung eines Beamten auf Probe bei Dienstunfähigkeit

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